Immer wieder gibt es in Wohnungseigentümergemeinschaften heftige Auseinandersetzungen über die Hausordnung. Vor allen dann, wenn es um das verbindliche Abschließen von Haustüren in Mehrparteienhäusern geht.
Viele Eigentümer oder Mieter halten das Abschließen der gemeinsamen Haustür für einen bedeutenden Sicherheitsaspekt und fordern die anderen Mieter auch dazu auf. Häufig gibt es dazu Auseinandersetzungen bei der Verabschiedung bzw. Änderung der Hausordnung.
Ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts von Mai 2015 besagt dagegen:
Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft über die Änderung einer Hausordnung ist rechtswidrig, wenn für die Zukunft geregelt wird, dass die Haustür nachts abzuschließen ist.
Was war passiert? Ein Wohnungseigentümer hatte einen letzten Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft, wonach die Hausordnung für die Zukunft abgeändert werden sollte, angefochten. Der Beschluss besagte, dass die Haustür im allgemeinen Interesse in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens stets abgeschlossen werden sollte.
Das Gericht entschied, dass mit dem angefochtenen Beschluss die bestehende Hausordnung auf unzulässige Weise abgeändert wurde. Auch die Regelungen in einer Hausordnung müssen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entsprechen. Eine Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
So ist auch unter der Berücksichtigung des Sicherheitsbedürfnisses einzelner Wohnungseigentümer oder Mieter, die Gefährdung aller Bewohner und ihrer Besucher höher einzustufen.
Das Abschließen der Haustür schränkt die Fluchtmöglichkeiten erheblich ein, so dass eine abgeschlossene Haustür bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall ein tödliches Hindernis darstellen kann.
In der Rechtsprechung zu Mietverträgen werden auch Regelungen in Mietverträgen, dass die Haustür (nachts) zu verschließen ist, als unzulässig angesehen.
Praxistipp: Ein sogenanntes Panikschloss kann dabei eine sinnvolle Alternative sein, um nicht zwischen Einbruchssicherheit und hindernisfreiem Fluchtweg abwägen zu müssen. Obwohl dem Sicherungsbedürfnis einzelner Wohnungseigentümer oder Mieter durch eine abgeschlossene Haustür sicherlich in hohem Maße Rechnung getragen wird, wies das Gericht ausdrücklich (!) auf solche spezielle Schießsysteme hin ( LG Frankfurt a.M., Urteil v. 12.05.2015, Az. 2-13 S27/12)